Satzung

Foto: Andreas Deuser

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Vereinigung Alt-Brettheim e. V.“
Der Sitz des Vereins ist in 75015 Bretten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des Brauchtums und historischen Kulturgutes der Stadt Bretten. In diesem Zusammenhang hat der Verein mit sämtlichen anderen Vereinen / Gruppierungen der Stadt Bretten auf kulturellem Gebiet zusammenzuarbeiten, um eine Mitwirkung breiter Volksschichten in ehrenamtlicher Weise herbeizuführen. Die Zusammenarbeit mit auswärtigen mittelalterlichen Gruppen, Fanfarenzügen, Bürgerwehren und Heimatvereinen ist im Sinne der Förderung und Erhaltung geschichtlicher Traditionen und des Heimatbrauchtums zu pflegen. Zu dem nach Abs. 1 aufgeführten Satzungszweck gehört auch die alljährliche Durchführung des „Peter-und-Paul-Festes“ am ersten Sonntag nach dem Tage Peter und Paul (29. Juni) mit dem Ziel, die Geschichte der Stadt Bretten darzustellen und lebendig werden zu lassen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf im Einzelfall eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Diese darf nicht unangemessen hoch sein. Das Nähere regelt eine noch zu erlassende Finanzordnung.
§ 3 Formvorschriften
  1. Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung und einen Mitgliedsausweis.
  2. Auf Verstöße gegen die Satzung bei Durchführung der Mitgliederversammlung, die keine Nichtigkeit zur Folge haben, kann sich nur berufen, wer dies bis zum Ende der Versammlung beanstandet. Nicht anwesende Mitglieder können solche Verstöße nur innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands i.S.d. § 26 BGB beanstanden.
  3. Im Übrigen gilt das Vereinsrecht des bürgerlichen Rechts. Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung beeinflusst nicht die Wirksamkeit ihrer anderen Teile.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Verein hat
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach pflichtgemäßem Ermessen in der auf den Eingang des Antrags folgenden Vorstandssitzung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Neu aufgenommene Mitglieder sind in der nächsten auf die Aufnahme folgenden Mitgliederversammlung stimmberechtigt, wenn die Aufnahme durch die Vorstandschaft mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beschlossen und dem Mitglied bekannt gemacht wurde.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern oder gefördert haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod
  6. b) durch Austritt
  7. c) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, insbesondere
    – bei vereinsschädigendem Verhalten
    – wegen unehrenhaften Verhaltens/Handlungen
    – bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
    – wegen wiederholter, vorsätzlicher Nichtbefolgung oder wissentlicher Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen von Mitgliedern des Vorstands
    – wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung.
  8. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung, nachdem dem Mitglied, dessen Ausschluss erwogen wird, Gelegenheit gegeben wurde, sich in einer Mitgliederversammlung zu äußern. Zu dieser Sitzung ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtzeitig zu laden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben und mit dessen Absendung wirksam. Ein Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Darüber hinaus kann der Vorstand auf Antrag entscheiden, ob in begründeten Fällen der Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden kann.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 7 Gesamtvorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem 2. Vorsitzenden,
    – dem Schriftführer
    – dem Schatzmeister
    – dem Bereichsleiter Fanfarenzüge
    – dem Bereichsleiter Mittelalter
    – dem Bereichsleiter Bürgerwehren.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 BGB vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Das dann neu gewählte Vorstandsmitglied wird zunächst nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Um die Kontinuität der Vorstandschaft zu gewährleisten, werden bei der ersten auf diese Satzungsänderung folgenden Wahl der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Bereichsleiter Mittelalter und der Bereichsleiter Fanfarenzug nur für zwei Jahre, danach ebenfalls für 4 Jahre gewählt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    – Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    – Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
    – Die Aufstellung des Budgetentwurfes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    – Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Er erlässt die Richtlinien für die Umsetzung des in § 2 genannten Vereinszwecks.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen und Ausschüsse zu bilden.Im Innenverhältnis gilt:
    Der Schatzmeister ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang zu nehmen; Zahlungen für Vereinszwecke darf er innerhalb der Haushaltsplanung alleine leisten. Zahlungen die den Haushaltsplan übersteigen, dürfen nur zusammen mit dem 1. Vorsitzenden vorgenommen werden.Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
  7. Die Einladung erfolgt mündlich oder in Textform durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch zwei andere Mitglieder der Vorstandschaft und soll mindestens eine Woche vor der Sitzung den Vorstandsmitgliedern zugehen. In Eilfällen kann hiervon abgewichen werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzen-den.
  8. Über die Vorstandssitzungen und getroffene Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen und vom Protokollfüh-rer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.Das Protokoll muss enthalten:
    – Ort und Zeit der Sitzung,
    – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind mit den Protokollen zu verwahren. Die Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB bleiben unberührt.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:- Genehmigung der geplanten Einnahmen/Ausgaben für das laufende Jahr,
    – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer,
    – Entlastung des Vorstands,
    – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    – Änderung der Satzung,
    – Auflösung des Vereins,
    – Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
    – Beschluss über die Geschäftsordnung gem. § 7 Nr. 5,
    – Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
    – 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von mindes-tens 2 Wochen.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Eine Beschlussfassung über solche Anträge ist nicht zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

    Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitglie-derversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben au-ßer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

  5. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Ver-einszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der 1. Vorsitzende.Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  6. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung
    – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    – Zahl der erschienenen Mitglieder/Anwesenheitsliste
    – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    – die Tagesordnung
    – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
    – Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von vier Jahren. Bei der ersten auf die Satzungsänderung folgenden Wahl werden sie für 2 Jahre, danach jeweils für 4 Jahre gewählt. Zu Kassenprüfern gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prü-fung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und ver-pflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestell-ten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmen-mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähig-keit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bretten, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des in § 2 genannten Vereinszwecks zu ver-wenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung:
  1. Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintra-gung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten gelten frühere Satzungen als erloschen.

Bretten, den 23. Februar 2018

 

Vereinigung Alt-Brettheim e.V.
Kirchplatz 4
75015 Bretten
Telefon 07252 1415

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